Gebäudeautomation im Krankenhaus: was die Pflicht nach § 56 GModG verlangt

Recht und Pflichten · · Lesezeit etwa 13 Minuten

Gebäudeautomation als Pflicht im Krankenhaus: was § 56 GModG ab 70 kW bis Ende 2029 verlangt, für wen es gilt und welche Rolle Raumklimadaten spielen.

Allgemeine Information, kein Rechtsrat (Stand: Oktober 2026). Maßgeblich ist der Gesetzestext: § 56 GModG.

Gebäudeautomation im Krankenhaus wird zur Pflicht. Seit dem 29. Juli 2026 heißt das Gebäudeenergiegesetz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), und sein § 56 verlangt, dass Nichtwohngebäude mit Heizungs- oder Klimaanlagen von mehr als 70 Kilowatt Nennleistung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System zur Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden [1][3]. Für Krankenhäuser, Reha-Kliniken und psychiatrische Kliniken ist das eine konkrete Frist; für Pflegeheime gilt die Regel dagegen nicht, weil sie im Gesetz als Wohngebäude zählen [2]. Dieser Beitrag erklärt in einfachen Worten, was die Gebäudeautomation-Pflicht im Krankenhaus umfasst, welche Funktionen das System haben muss – darunter die Überwachung der Raumklimaqualität – und wie Sie die Zeit bis 2029 nutzen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Was: Nichtwohngebäude mit einer Heizungs-, Klima- oder kombinierten Lüftungsanlage von mehr als 70 kW Nennleistung müssen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System zur Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden, soweit das technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist [1].
  • Was das System können muss: unter anderem den Energieverbrauch kontinuierlich überwachen, protokollieren und analysieren, Daten über eine gängige, frei konfigurierbare Schnittstelle bereitstellen, Effizienzverluste erkennen, den Betreiber über Verbesserungen informieren und die Raumklimaqualität überwachen [1].
  • Für wen: Krankenhäuser, Kliniken, Reha-Kliniken und psychiatrische Kliniken sind Nichtwohngebäude. Pflegeheime zählen nach § 3 Abs. 1 Nr. 33 GModG zu den Wohngebäuden; für sie gilt § 56 nicht [2].
  • Hintergrund: Die Regel setzt Artikel 13 der EU-Gebäuderichtlinie 2024/1275 um, die die 70-kW-Schwelle und die Frist Ende 2029 vorgibt [5]. Die frühere deutsche Schwelle von 290 kW (§ 71a GEG) wurde damit auf 70 kW gesenkt, der Anwendungsbereich also deutlich erweitert [4].
  • Was jetzt sinnvoll ist: Bestand aufnehmen, Nennleistungen prüfen, vorhandene Gebäudeleittechnik bewerten und klären, wie die Raumklimaqualität gemessen werden soll – gemeinsam mit Fachplanung, Hygiene und Rechtsberatung.

Gebäudeautomation-Pflicht im Krankenhaus: woher sie kommt

Die Pflicht hat einen europäischen Ursprung. Die Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275, oft EPBD genannt) verlangt in Artikel 13, dass Nichtwohngebäude mit Anlagen von mehr als 290 kW bis Ende 2024 und mit Anlagen von mehr als 70 kW bis Ende 2029 mit Systemen der Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgestattet werden, soweit das technisch und wirtschaftlich machbar ist [5]. Die Systeme sollen den Energieverbrauch überwachen, protokollieren und analysieren, Effizienzverluste erkennen, mit anderen Anlagen kommunizieren und ab dem 29. Mai 2026 auch die Innenraumqualität überwachen [5]. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie im Wesentlichen bis zum 29. Mai 2026 umsetzen [5].

Deutschland hat das mit einer Reform des Gebäudeenergiegesetzes getan. Das Gesetz vom 23. Juli 2026 wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226) am 28. Juli 2026 verkündet [3]. Seit dem 29. Juli 2026 heißt das Gesetz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), und die Automatisierungspflicht steht in § 56 [1][4]. Nach einer Übersicht der Kanzlei Gleiss Lutz gilt sie nun für Nichtwohngebäude ab 70 kW statt wie bisher ab 290 kW und erweitert den Anwendungsbereich der früheren Regel in § 71a GEG damit erheblich [4].

Zeitleiste: EU-Gebäuderichtlinie April 2024, Umsetzungsfrist Mai 2026, GModG in Kraft Juli 2026, Frist für Bestandsgebäude über 70 kW Ende 2029 Abbildung 1: Von der EU-Gebäuderichtlinie zur Frist 31. Dezember 2029. Quellen: [1][3][5].

Für wen gilt die Pflicht? GModG im Krankenhaus und in anderen Einrichtungen

Zwei Fragen entscheiden, ob § 56 für ein Gebäude gilt: Ist es ein Nichtwohngebäude, und hat es eine Anlage mit mehr als 70 kW Nennleistung?

Nichtwohngebäude oder Wohngebäude?

Das GModG definiert ein Wohngebäude als ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, und nennt dabei ausdrücklich Wohn-, Alten- und Pflegeheime sowie ähnliche Einrichtungen [2]. Nichtwohngebäude sind alle Gebäude, die nicht unter diese Definition fallen [2]. Daraus folgt:

  • Krankenhäuser und Kliniken, Reha-Kliniken, psychiatrische und psychosomatische Kliniken dienen nicht überwiegend dem Wohnen. Sie sind Nichtwohngebäude, und § 56 ist für sie zu prüfen.
  • Pflegeheime und Altenheime zählen ausdrücklich zu den Wohngebäuden [2]. § 56 gilt für sie nicht. Für Pflegeheime bleiben Raumklima und Energie trotzdem wichtige Themen, nur ohne diese gesetzliche Frist.
  • Hospize, Arztpraxen und MVZ: Hier hängt die Einordnung vom Einzelfall ab, etwa ob ein Hospiz als „ähnliche Einrichtung“ gilt oder ob eine Praxis in einem überwiegend zum Wohnen genutzten Haus liegt. Das sollte rechtlich geklärt werden.

Die 70-kW-Schwelle

§ 56 Abs. 1 knüpft an die Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 70 Kilowatt an [1]. Maßgeblich ist also die installierte Leistung, nicht der Jahresverbrauch.

Rechenbeispiel (illustrativ), Annahmen: Eine Reha-Klinik mit 80 Betten. Setzt man den bundesweiten Richtwert von rund 29.000 kWh Wärme je Krankenhausbett und Jahr an [10], ergeben sich rund 2.320 MWh Wärme im Jahr. Bei angenommenen 1.800 Volllaststunden entspräche das grob einer Heizleistung von etwa 1.300 kW. Selbst wenn der tatsächliche Wärmebedarf einer Reha-Klinik deutlich niedriger liegt als der eines Akutkrankenhauses, läge die Leistung in diesem Beispiel weit über 70 kW. Das Beispiel ersetzt keine Prüfung: Maßgeblich ist die tatsächlich installierte Nennleistung Ihrer Anlagen, die Ihre Haustechnik oder Fachplanung ermitteln kann.

Entscheidungsbaum: Nichtwohngebäude? Pflegeheim zählt als Wohngebäude. Anlage über 70 kW? Technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar? Dann Pflicht bis 31.12.2029 Abbildung 2: Vereinfachte Prüfung, ob § 56 GModG für ein Gebäude gilt. Keine Rechtsberatung; Einzelheiten und Ausnahmen im Gesetzestext. Quellen: [1][2].

Was das System können muss

§ 56 Abs. 2 GModG beschreibt die Funktionen des Systems [1]. In der Praxis eines Krankenhauses bedeuten sie Folgendes:

Nr.Funktion nach § 56 Abs. 2 [1]Was das im Krankenhaus bedeutetWelche Daten dafür nötig sind
1Energieverbrauch kontinuierlich überwachen, protokollieren, analysieren und anpassenVerbräuche nicht nur jährlich ablesen, sondern laufend je Gebäude, Bereich und AnlageZähler und Unterzähler, GLT-Daten
2Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich machenAuswertungen unabhängig von Firma und Hersteller ermöglichenOffene Schnittstellen und Exporte
3Anforderungswerte für die Energieeffizienz des Gebäudes festlegenVergleichswerte, an denen Abweichungen erkennbar werdenVerbrauchshistorie, Kennwerte
4Effizienzverluste gebäudetechnischer Systeme erkennenAnlagen erkennen, die auffällig arbeiten, etwa Lüftung auf Volllast in PausenAnlagendaten, Betriebszeiten, Nutzung
5Den Betreiber über mögliche Verbesserungen informierenHinweise an die verantwortlichen Personen in der TechnikAuswertung und Berichtswesen
6Die Raumklimaqualität überwachenBedingungen in den Räumen selbst erfassen, nicht nur an der AnlageRaumdaten wie Temperatur, Feuchte, CO₂

Tabelle 1: Die Funktionen nach § 56 Abs. 2 GModG und ihre Bedeutung im Krankenhaus (vereinfachte Darstellung, maßgeblich ist der Gesetzestext). Quelle: [1].

Energieverbrauch überwachen: Pflicht im Krankenhaus und was sie praktisch heißt

Die erste Funktion klingt selbstverständlich, ist es in vielen Häusern aber nicht. Viele Krankenhäuser haben Zähler, aber keine laufende Auswertung je Bereich und Anlage. Wer den Energieverbrauch überwachen will – als Pflicht im Krankenhaus nach § 56 und als Grundlage für Entscheidungen –, braucht ein Messkonzept, das Zähler, Gebäudeleittechnik und Nutzung zusammenbringt.

Herstellerunabhängige Schnittstelle

Nummer 2 hat praktische Folgen für Ausschreibungen. Die Daten müssen über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich sein, sodass Auswertungen unabhängig von Firma und Hersteller möglich sind [1]. Für Krankenhäuser mit gewachsener Gebäudeleittechnik aus mehreren Generationen ist das eine Gelegenheit, Datensilos aufzulösen. Für Neubauten verlangt Abs. 3 zusätzlich, dass das System die Kommunikation zwischen verbundenen Anlagen ermöglicht und auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien interoperabel ist [1].

Raumklimaqualität überwachen im Krankenhaus

Nummer 6 ist für Gesundheitsbauten besonders interessant: Das System soll die Raumklimaqualität überwachen [1]. Damit reicht es nicht, nur Anlagen zu betrachten; es geht um die Bedingungen in den Räumen. Welche Messgrößen und Räume dafür sinnvoll sind, sollten Betreiber mit ihrer Fachplanung festlegen. Einen anerkannten Rahmen für die Bewertung von Raumluftqualität, Temperatur, Licht und Akustik bietet DIN EN 16798-1 [9].

In Krankenhäusern kommt die Hygiene hinzu. Für raumlufttechnische Anlagen in Gebäuden und Räumen des Gesundheitswesens gilt DIN 1946-4 [8]. Die Überwachung der Raumklimaqualität im Sinne von § 56 ersetzt keine hygienische Bewertung und keine Überwachung, die Hygiene oder Medizintechnik für bestimmte Bereiche vorgeben. Umgekehrt gilt: Wer in Bereichen mit besonderen hygienischen Anforderungen automatisiert, braucht das Hygieneteam von Anfang an am Tisch.

Ausnahmen, Übergänge und Neubauten

Ausnahmen: Die Pflicht gilt nicht, wenn die Ausrüstung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist [1]. Ob das zutrifft, ist im Einzelfall zu prüfen und sollte nachvollziehbar dokumentiert werden. Eine pauschale Annahme, die Nachrüstung sei im Bestand zu teuer, reicht dafür kaum.

Übergang für jüngst eingebaute Systeme: Für Bestandsgebäude, in die in den drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 ein System eingebaut wurde, das die Anforderungen nicht erfüllt, sieht § 56 Abs. 4 eine Übergangsregel mit längerer Frist vor [1]. Die genauen Voraussetzungen sollten Sie im Gesetzestext und mit rechtlicher Beratung prüfen.

Neubauten: Für zu errichtende Nichtwohngebäude verlangt § 56 Abs. 3 einen Mindest-Automatisierungsgrad nach DIN/TS 18599-11:2025-10: Grad B bei Anlagen über 290 kW und Grad C bei Anlagen über 70 kW, außerdem ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung der Anlagen über mindestens eine Heiz- und gegebenenfalls eine Kühlperiode [1].

Beleuchtung: Nach § 56 Abs. 6 müssen Nichtwohngebäude über 70 kW bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 zudem mit einer automatischen Beleuchtungssteuerung ausgestattet sein, es sei denn, das ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar; die Steuerung soll angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen [1].

Landesverteidigung: Abs. 5 nimmt bestimmte Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung aus [1]; für Krankenhäuser im zivilen Betrieb spielt das in der Regel keine Rolle.

Verhältnis zum Energieeffizienzgesetz

Viele Krankenhausträger haben bereits Pflichten aus dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG). Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten [6]. Ein solches Managementsystem und ein Automationssystem nach § 56 GModG verfolgen verwandte Ziele, sind aber unterschiedliche Pflichten: das eine betrifft die Organisation, das andere die technische Ausstattung des Gebäudes. Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie, der auch das EnEfG ändern soll (Drucksache 21/8027), wurde am 24. September 2026 im Bundestag in erster Lesung beraten und war am 5. Oktober 2026 Gegenstand einer Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie; beschlossen war er bis Mitte Oktober 2026 nicht [7].

Typische Fehler auf dem Weg bis 2029

Abwarten bis kurz vor Schluss: Bestandsaufnahme, Planung, Ausschreibung, Einbau und Inbetriebnahme brauchen in einem laufenden Krankenhaus Zeit. Wer 2029 beginnt, konkurriert mit vielen anderen Gebäuden um dieselben Fachfirmen.

„Wir haben doch eine GLT“: Eine vorhandene Gebäudeleittechnik ist eine gute Grundlage, erfüllt aber nicht automatisch alle Funktionen nach Abs. 2 – etwa die laufende Analyse, das Erkennen von Effizienzverlusten oder die Überwachung der Raumklimaqualität. Das sollte geprüft werden.

Geschlossene Systeme: Wer neue Komponenten ohne offene Schnittstelle beschafft, riskiert, die Anforderung an eine gängige, frei konfigurierbare Schnittstelle zu verfehlen [1].

Raumklima vergessen: Viele Konzepte konzentrieren sich auf Anlagen und Zähler. Die Überwachung der Raumklimaqualität verlangt Messwerte aus den Räumen.

Ausnahmen nicht dokumentiert: Wer sich auf technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit beruft, sollte das mit Zahlen und Fachgutachten begründen können.

Hygiene zu spät eingebunden: Automatische Steuerung in Bereichen nach DIN 1946-4 [8] ohne Hygieneteam führt im besten Fall zu Verzögerungen.

Gebäudeautomation im Krankenhaus nachrüsten: ein Fahrplan

SchrittInhaltBeteiligte
1. EinordnenWelche Gebäude sind Nichtwohngebäude? Welche Anlagen haben mehr als 70 kW Nennleistung?Technik, Rechtsabteilung
2. Bestand aufnehmenVorhandene GLT, Zähler, Sensoren, Schnittstellen, BaujahreTechnik, ggf. Fachplanung
3. Lücken bewertenWelche Funktionen nach Abs. 2 fehlen? Wo fehlen Raumdaten?Fachplanung
4. KonzeptMesskonzept, Datenwege, offene Schnittstellen, Umfang der Raumklimaüberwachung, hygienische VorgabenFachplanung, Hygiene, IT
5. Ausnahmen prüfenTechnische Machbarkeit und wirtschaftliche Zumutbarkeit je Gebäude dokumentierenFachplanung, Rechtsberatung
6. UmsetzenAusschreibung, Einbau, Inbetriebnahme, SchulungTechnik, Firmen
7. BetreibenLaufende Auswertung, Hinweise an Verantwortliche, VerbesserungenTechnik, Energiemanagement

Tabelle 2: Ein möglicher Fahrplan bis zum 31. Dezember 2029 (vereinfachte Darstellung, keine Rechtsberatung). Quelle: [1].

Zu den Kosten der Gebäudeautomation im Krankenhaus lässt sich keine allgemeine Zahl nennen. Sie hängen davon ab, wie viel GLT schon vorhanden ist, wie viele Anlagen angebunden werden müssen, wie zugänglich die Technikzentralen sind und wie viele Räume für die Raumklimaüberwachung ausgestattet werden. Ob und welche Förderprogramme in Frage kommen, ändert sich laufend; klären Sie das mit den zuständigen Stellen und Ihrer Energieberatung.

Wie Fact & Feeling dabei unterstützt

Fact & Feeling ist eine Plattform für Raumdaten in Gesundheitsbauten. Sensoren messen in ausgewählten Räumen CO₂, Feinstaub, flüchtige organische Verbindungen (VOC), Temperatur, Feuchte, Licht und Schall und senden die Werte per WLAN an die Plattform, die jeden Raum im Grundriss zeigt – mit Live-Werten, Verläufen, Auffälligkeiten und Hinweisen. Bezogen auf § 56 GModG kann das an mehreren Stellen helfen:

  • Raumklimaqualität im Krankenhaus laufend sichtbar machen: Das Monitoring rund um die Uhr liefert die Raumdaten – etwa Temperatur, Feuchte und CO₂ je Raum –, die Konzepte zur Überwachung der Raumklimaqualität brauchen.
  • Bestand aufnehmen mit Audit und Analyse: In einer Messphase zeigt sich, welche Daten vorhanden sind, wo Raumdaten fehlen und welche Anlagen auffällig arbeiten. Das Ergebnis kann eine Grundlage für Ihre Fachplanung sein.
  • Herstellerunabhängige Schnittstelle zur Gebäudeautomation im Krankenhaus: Vorhandene GLT, Zähler und Sensoren werden zusammengeführt und Räumen zugeordnet; offene Schnittstellen machen die Daten für Ihre eigenen Systeme nutzbar.
  • Gebäudeautomation im Krankenhaus mit Empfehlungen oder Steuerung: Wo Anlagen angebunden sind, kann die Plattform innerhalb der Grenzen steuern, die Ihre Einrichtung festlegt, oder Empfehlungen geben. Sensible Bereiche bleiben bei Empfehlungen.

Was Fact & Feeling nicht tut: Es bestätigt nicht, dass ein Gebäude die Anforderungen des § 56 GModG erfüllt, und ersetzt weder Fachplanung noch Energieberatung noch rechtliche Prüfung. Ob ein Gesamtsystem die Pflicht erfüllt, beurteilen Fachplaner und gegebenenfalls Juristen anhand Ihres Gebäudes. Mehr zu den Einrichtungen finden Sie unter GModG im Krankenhaus: Krankenhäuser und Kliniken, Gebäudeautomation in der Reha-Klinik und Psychiatrie und Psychosomatik.

Grenzen und Risiken

  • Recht: Dieser Beitrag ist allgemeine Information, kein Rechtsrat (Stand: Oktober 2026). Ob § 56 für ein bestimmtes Gebäude gilt, ob eine Ausnahme greift und wie Übergangsregeln wirken, klären Sie mit Ihrer Rechtsabteilung oder einer Anwältin bzw. einem Anwalt.
  • Fachplanung und Energieberatung: Auslegung, Ausschreibung und Abnahme eines Automationssystems gehören in die Hände von Fachplanern. Energieberaterinnen und Energieberater helfen bei der Bewertung von Wirtschaftlichkeit und Maßnahmen.
  • Hygiene: Bereiche nach DIN 1946-4 – OP, Intensivstation, Isolierzimmer – folgen den Vorgaben der Norm und des Hygieneteams [8]. Automatische Steuerung dort nur in Abstimmung mit der Krankenhaushygiene.
  • Medizintechnik und Sicherheit: Gebäudeautomation ersetzt keine sicherheitsgerichteten Systeme, keine Überwachung medizinischer Geräte und keine Wartung durch Hersteller.
  • Gesetzesänderungen: Das GModG ist neu, und weitere Änderungen, Verordnungen oder Auslegungshilfen sind möglich. Prüfen Sie den aktuellen Gesetzesstand.
  • Förderung: Ob Förderprogramme in Frage kommen, entscheiden die jeweiligen Stellen. Dieser Beitrag trifft dazu keine Aussage.

Häufige Fragen

Gilt die Gebäudeautomation-Pflicht für alle Krankenhäuser?

Sie gilt für Nichtwohngebäude mit einer Heizungs-, Klima- oder kombinierten Lüftungsanlage von mehr als 70 kW Nennleistung, soweit die Ausrüstung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist [1]. Krankenhäuser sind Nichtwohngebäude; ob die Schwelle erreicht ist, hängt von der installierten Leistung ab.

Was verlangt § 56 GModG im Krankenhaus?

Ein System zur Gebäudeautomatisierung und -steuerung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029, das unter anderem den Energieverbrauch kontinuierlich überwacht und analysiert, Daten über eine offene Schnittstelle bereitstellt, Effizienzverluste erkennt, den Betreiber informiert und die Raumklimaqualität überwacht [1].

Gilt § 56 GModG auch für Pflegeheime?

Nein. Das GModG zählt Wohn-, Alten- und Pflegeheime ausdrücklich zu den Wohngebäuden [2]. § 56 betrifft Nichtwohngebäude.

Was ist aus § 71a GEG geworden?

§ 71a GEG enthielt die frühere Pflicht für Nichtwohngebäude ab 290 kW. Mit der Reform steht die Automatisierungspflicht in § 56 GModG und gilt nun bereits ab 70 kW [4].

Bis wann muss die Gebäudeautomation im Krankenhaus umgesetzt sein?

Für bestehende Nichtwohngebäude über 70 kW bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 [1]. Für bestimmte jüngst eingebaute Systeme gibt es eine Übergangsregel in Abs. 4 [1].

Was bedeutet Automatisierungsgrad B im Krankenhaus?

Automatisierungsgrade beschreiben, wie umfassend Anlagen automatisiert sind. § 56 Abs. 3 verlangt für neu zu errichtende Nichtwohngebäude mit Anlagen über 290 kW mindestens Grad B und über 70 kW mindestens Grad C nach DIN/TS 18599-11:2025-10 [1]. Für Bestandsgebäude gelten die Funktionen aus Abs. 2.

Was heißt „Raumklimaqualität überwachen“ im Krankenhaus?

Das Gesetz verlangt, dass das System die Raumklimaqualität überwacht [1]. In der Praxis bedeutet das Messwerte aus den Räumen selbst, etwa Temperatur, Feuchte und CO₂. Welche Größen und Räume sinnvoll sind, legen Sie mit Ihrer Fachplanung fest; DIN EN 16798-1 bietet einen Rahmen [9].

Reicht unsere vorhandene Gebäudeleittechnik aus?

Das lässt sich nur im Einzelfall beantworten. Eine GLT deckt oft Teile der Anforderungen ab. Prüfen Sie mit Ihrer Fachplanung, ob alle Funktionen nach Abs. 2 erfüllt sind, insbesondere die offene Schnittstelle und die Überwachung der Raumklimaqualität.

Quellen

  1. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 56: Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung. https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__56.html
  2. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 3: Begriffsbestimmungen (Abs. 1 Nr. 23 und Nr. 33). https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__3.html
  3. Bundesgesetzblatt (2026): BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026, Gesetz vom 23.07.2026 zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und weiterer Vorschriften im Wärmebereich. https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html
  4. Gleiss Lutz (2026): Überblick über das neue Gebäudemodernisierungsgesetz. https://www.gleisslutz.com/de/know-how/ueberblick-ueber-das-neue-gebaeudemodernisierungsgesetz
  5. Europäische Union (2024): Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), Art. 13 und Art. 35. https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/1275/oj/eng
  6. Energieeffizienzgesetz (EnEfG), § 8: Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen. https://www.gesetze-im-internet.de/enefg/__8.html
  7. Deutscher Bundestag (2026): Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie (Drucksache 21/8027), 5. Oktober 2026. https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw41-pa-wirtschaft-energieeffizienzrichtlinie-1218082
  8. DIN 1946-4:2018-09: Raumlufttechnik – Teil 4: Raumlufttechnische Anlagen in Gebäuden und Räumen des Gesundheitswesens. DIN Media. https://www.dinmedia.de/de/norm/din-1946-4/294438653
  9. DIN EN 16798-1:2022-03: Energetische Bewertung von Gebäuden – Lüftung von Gebäuden – Teil 1: Eingangsparameter für das Innenraumklima zur Auslegung und Bewertung der Energieeffizienz von Gebäuden bezüglich Raumluftqualität, Temperatur, Licht und Akustik. DIN Media. https://www.dinmedia.de/de/norm/din-en-16798-1/349622591
  10. Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt (LENA) (o. J.): Energieeffizienz für Krankenhäuser in Sachsen-Anhalt. https://lena.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Sonstige_Webprojekte/Lena/Dokumente/FB_Wirtschaft/Leitfaden_Krankenhaus/LENA_Energieeffizienz-f-Krankenhaeuser-in-S-T_web.pdf